Satzung

 

Stand: 24.05.2013

 

Satzung des Interfriesischen Rates

 

Aufgrund des Beschlusses der Gründungsversammlung vom 11.09.1998 gibt sich der

 

Interfriesische Rat folgende Satzung:

 

§ 1       Name, Sitz

 

1. Der Verein, getragen von friesischen Vereinigungen in den Sektionen West- (Fryslân), Nord- und Ostfriesland, trägt den Namen “Interfriesischer Rat e. V.“

 

2. Sitz des Vereins ist Leer/Ostfriesland.

 

3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

4. Der Verein ist mit Wirkung vom 1.1.1999 errichtet worden.

 

§ 2       Vereinszweck

 

1. Der Verein hat die Aufgabe und das Ziel, die friesische Kultur zu erhalten, zu fördern, darzustellen und hierzu gemeinsame Anstrengungen zu unternehmen; den Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen den drei Frieslanden zu pflegen und zu stärken; gemeinsame Vorhaben und Maßnahmen der West-, Nord- und Ostfriesen zu fördern und zu koordinieren; Verbindungen zu europäischen Einrichtungen sowie zu Friesen außerhalb der Frieslande und anderen ethnischen Minderheiten in Europa herzustellen, zu erhalten und zu pflegen.

 

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist nicht auf Gewinnerzielung gerichtet.

 

§ 3       Mitgliedschaft

 

Mitglieder des Vereins sind die von den Sektionen West (Fryske Rie, Postbus 54, NL 8900 AB Ljouwert), Nord (Frasche Rädj, Süderstraße 6, 25821 Bräist / Bredstedt) und Ost (Georgswall 1-3, 26603 Aurich) benannten Personen, höchstens jeweils neun einschließlich der Sektionsvorsitzenden. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.

 

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Das Nähere bestimmt eine Beitragsordnung.

 

§ 4       Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch eine entsprechende Mitteilung der Sektion bzw. durch Austrittsbeschluss. Die Mitteilung/Erklärung ist an den Vorsitzenden zu richten.

 

§ 5       Organe

 

Organe des Vereins sind

 

1. die Mitgliederversammlung

 

2. der Vorstand.

 

§ 6       Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

 

2. Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Vorstandes oder dessen Stellvertreter.

 

3. Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Aufgaben und Maßnahmen, die für den Verein von besonderer Bedeutung sind, insbesondere über

 

a) die Bestätigung des Vorstandes und des Geschäftsführers,

 

b) den Arbeitsplan,

 

c) den Haushaltsplan,

 

d) die Mitgliedsbeiträge,

 

e) die Feststellung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes,

 

f) die Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von zwei Jahren,

 

g) die Änderung der Vereinssatzung,

 

h) die Auflösung des Vereins einschließlich Auseinandersetzung.

 

4. Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen mindestens einmal im Jahr ein.

 

5. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder einer Sektion beruft der Vorsitzende eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein.

 

§ 7       Beschlussfassung

 

1. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder, es sei denn, andere qualifizierte Mehrheiten sind vorgeschrieben.

 

2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder

 

anwesend ist.

 

3. Die Abstimmungen finden offen statt. Auf Antrag eines der anwesenden Mitglieder wird schriftlich oder geheim abgestimmt.

 

4. Anträge sind bei Stimmengleichheit abgelehnt.

 

5. Beschlüsse werden schriftlich durch den Geschäftsführer festgehalten.

 

6. Die Mitgliederversammlung kann im Umlaufverfahren beschließen, wenn niemand widerspricht.

 

§ 8       Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus den Vorsitzenden der Sektionen West-, Nord- und Ostfriesland sowie weiteren drei Personen (je Sektion eine Person), die von diesen Sektionen entsandt werden. Alle Vorstandsmitglieder müssen von der Mitgliederversammlung (§ 6 Abs. 3 a) bestätigt werden.

 

2. Der Vorstand wählt sich seinen Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, seinen Schatzmeister und den Schriftführer. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter, der Schatzmeister und der Schriftführer. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam. Im dreijährigen Turnus wechselt der Vorsitz zwischen West, Nord und Ost.

 

3. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Bestätigung eines neuen Vorstandes im Amt.

 

4. Der Vorstand leitet den Verein. Er bestellt vorbehaltlich der Bestätigung der Mitgliederversammlung den Geschäftsführer. Er kann ihm Aufgaben übertragen, soweit andere Bestimmungen dieser Satzung nicht entgegenstehen.

 

5. Der Vorsitzende beruft den Vorstand mindestens einmal im Jahr ein. Form und Ladungsfrist richten sich nach § 6.

 

§ 9       Geschäftsführer

 

1. Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte und leitet das Sekretariat des Interfriesischen Rates.

 

2. Er nimmt an den Sitzungen des Vorstandes und an den Mitgliederversammlungen teil; er hat Rede-, aber kein Stimmrecht.

 

3. Er ist verantwortlich für die ihm übertragenen Aufgaben.

 

§ 10    Jahresabschluss

 

1. Nach Abschluss eines Geschäftsjahres legen der Vorstandsvorsitzende einen Jahresbericht und der Schatzmeister eine Jahresrechnung vor.

 

2. Die Jahresrechnung ist zuvor durch zwei Kassenprüfer zu prüfen.

 

§ 11     Satzungsänderung

 

Die Mitgliederversammlung kann die Satzung einschließlich des Vereinszwecks mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ändern, wenn der Änderungsvorschlag mit der Einladung versandt worden ist.

 

§ 12    Auflösung des Vereins

 

1. Eine Auflösung des Vereins ist nur mög1ich, wenn drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ihr zustimmen.

 

2. Der Verein bleibt solange nach dem Auflösungsbeschluss bestehen, wie dies zur Auseinandersetzung notwendig ist.

 

3. Das Vermögen und die Verbindlichkeiten werden zu je einem Drittel verteilt. Vorhandenes Vermögen ist im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden.

 

§ 13 Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt mit Wirkung vom 24.5.2013 in Kraft. Die bisherige Satzung ist damit gegenstandslos.

 

§ 14 Schlußbestimmung

 

Die Satzung ist geschlechtsneutral zu lesen.